Nutzungsbedingungen zur Gebrauchsüberlassung des BGV-Brandschutzmobils
„Erlebbares mobiles Rauchhaus“
1. Der Kreisfeuerwehrverband Rastatt e.V. stellt den Feuerwehren, Feuerwehrverbänden und gewerblichen Vertragspartnern das BGV-Brandschutzmobil “Erlebbares mobiles Rauchhaus” (im Folgenden: BGV-BS-Mobil) zur Durchführung entsprechender Informationsveranstaltungen gegen eine Instandhaltungspauschale zur Verfügung.
Die Instandhaltungspauschale beträgt
1.1.
für Mitglieder des Arbeitskreises Brandschutzinformationen des Kreisfeuerwehrverbandes Rastatt e.V. 180 Euro für den ersten und 130 Euro für jeden weiteren Einsatztag incl. Mehrwertsteuer und autorisiertem Personal.
1.2.
für Mitglieder sonstiger Stadt-/Kreisfeuerwehrverbände und Feuerwehren sowie eigene Veranstaltungen des Sponsors für den ersten Einsatztag 100,00 Euro, für jeden weiteren folgenden Tag 50,00 Euro – jeweils ncl. Mehrwertsteuer jedoch ohne Personal, das nach Punkt 2 verrechnet wird.
1.3.
Für nicht einem Stadt-/Kreisfeuerwehrverband angehörende gewerbliche Interessenten beträgt die Nutzungspauschale für den ersten Tag 450 Euro und für jeden weiteren folgenden Tag 310 Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2.
Für den ordnungsgemäßen Betrieb des BGV-Brandschutzmobils sind 3 Angehörige einer Feuerwehr mit abgeschlossener Truppmannausbildung erforderlich, wovon mindestens einer dem Arbeitskreis Brandschutzinformationen *1 des Kreisfeuerwehrverbandes Rastatt aktiv angehören und zum verantwortlichen Betrieb des BGV-Brandschutzmobil autorisiert *2 sein muss.
Sofern der Vertragspartner kein vom Kreisfeuerwehrverband Rastatt zertifiziertes Personal verfügt, kann Personal des Arbeitskreises Brandschutzinformationen zum Einsatz kommen. In diesem Fall werden zusätzlich eine Aufwandentschädigung von 15 Euro pro Stunde und Person sowie Reisekosten (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) nach dem Reisekostenrecht des Bundes fällig.
3.
Um einen reibungslosen Ablauf der Vorführung „Brandgefahren im Haushalt“ zu gewährleisten, hat der Vertragspartner folgende Voraussetzungen zu schaffen:
- ebene und befestigte Aufstellfläche für den Abrollbehälter, 4 x 12 Meter
- abgesperrte Aktionsfläche für „heiße“ Vorführungen, 10 x 15 Meter
- Abfalleimer, Schaufel, Besen, Ölbindemittel
- Stromanschluss für Abrollbehälter (16 A Drehstrom)
4.
Für die Demonstration wie Fettexplosion & Spraydosenzerknall und Übungen mit den Feuerlöschern müssen vom Vertragspartner zwei gefüllte 11-Kg-Flaschen Propan/Butan zur Verfügung gestellt werden
5.
Für Schäden durch unsachgemäße Handhabung beziehungsweise für den Verlust von Teilen der Ausstattung haftet die jeweilige Feuerwehr bzw. der jeweilige Feuerwehrverband bzw. Dritte als Veranstalter.
Eine direkte Haftung des Sponsors/Eigentümers sowohl gegenüber den Vertragspartnern als auch den Besuchern der Veranstaltungen ist ausgeschlossen.
6.
Für das BGV-BS-Mobil bestehen folgende Versicherungen, welche der Eigentümer abgeschlossen hat:
- Vereinshaftpflicht inklusive Betrieb des Brandschutzcontainers
- Elektronikversicherung für die elektronischen Anlage Brandschutzcontainer
- Kfz-Deckung mit Voll- und Teilkasko; Versichert gelten hierbei Schäden des Brandschutzcontainers beim Transport, Be- und Entladen, sowie der Inhalt des Brandschutzcontainers mit Ausnahme des elektronischen Inventars. Im Rahmen der Vollkaskodeckung sind Unfälle sowie böswillige Beschädigungen des Brandschutzcontainers erfasst. Die Teilkaskodeckung umfasst Schäden durch Einbruchsdiebstahl oder Feuer.
7.
Der Vertragspartner hat bei Veranstaltungen über zwei oder mehr Tage sicherzustellen, dass Unbefugte über Nacht keine Zugangsmöglichkeiten zum BGV-BS-Mobil haben (z.B. Unterbringung in einer verschlossenen Halle) oder eine Nachtwache vorhanden ist, welche das BGV-BS-Mobil beaufsichtigt.
8.
Der Transport des Abrollbehälters des BGV-BS-Mobils ist auf Kosten und Risiko des jeweiligen Vertragspartners von diesem selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person /Firma durchzuführen. Für Schäden während des Transports, sowie beim Auf- und Abladen haftet der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Aufstellplatz des BGV-BS-Mobils rechtlich zulässig ist.
9.
Aufstellungsbereiche auf öffentlichen Straßen und Plätzen müssen für die Veranstaltungen zulässig sein; eine möglicherweise erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. straßenverkehrsrechtliche Anordnung hierzu hat der Vertragspartner ggf. auf eigene Kosten zu beantragen und einzuholen. Sollte die Erlaubnis oder Anordnung eine Auflage enthalten, so hat der Vertragspartner diese selbstständig zu erfüllen und etwaige Kosten dafür auch selbst zu tragen. (z.B. Beschilderung für Straßensperrungen, Absicherung und Beleuchtung des BGV-BS-Mobils bei Dunkelheit im öffentlichen Verkehrsraum etc.).
10.
Die Zusage des Vertragspartners zu den Nutzungsbedingungen der Gebrauchsüberlassung des BGV-BS-Mobils hat schriftlich zu erfolgen.
Stand: 14.02.2011
*1 Mitglied des Arbeitskreises können Mitglieder einer Freiwilligen, Berufs- oder Werkfeuerwehrwehr werden. Nach einer Einweisung und mindestens drei Einsätzen mit dem BGV-Brandschutzmobil können sie vom Leiter des Arbeitskreises für selbstständige Einsätze des BGV-Brandschutzmobils autorisiert werden.
*2 Derzeit (Stand: 02/2011) sind folgende Personen zum verantwortlichen Betrieb des BGV-Brandschutzmobils autorisiert:
Hans Riemer
Dietmar Schilt
Wolfgang Ziegler
Heiko Schäfer
Thomas Hofmann

